Nachdem im vorigen Traktate ברבות von den Lobsprüchen die Rede ist, die man Gott für seine Wohlthaten gegen die Menschen schuldig ist, folgt jetzt der zweite Traktat, nämlich פאה, in welchem das Armenrecht, als göttliches Gesetz, behandelt wird und zwar beginnt die Abgabepflicht mit Peah, weil hier schon die Verbindlichkeit vor der Ernte, wenn die Saaten noch am Boden haften, nämlich eine Ecke des Getreides stehen zu lassen, statt findet. Die übrigen Armen-Abgaben kommen erst nach der Ernte in Anwendung. Die Schriftstellen, auf welchen das Gesetz der Peah begründet ist, sind: (Lev. 19, 9; 10; 23, 22; Deut. 24, 19). Im Verfolg dieses Traktates wird auch von לקט (Nachlese) und שכחה (Vergessenes) gehandelt. Ueberdies wird in dem Traktate angegeben, wer als Armer zu den erwähnten Genüssen und Wohlthaten berechtigt ist. — Endlich wird nach der Gewohnheit der Lehrweise der Mischna öfters ein anderer Gegenstand mitbesprochen, der in einer Hauptregel der Peah mit erwähnt ist. Der augenscheinliche Grund für diese Gebote ist, dass der Allgütige jene milden Triebe, die er in das menschliche Herz pflanzte, durch die Verpflichtung zu wohlthätigen Handlungen, entwickeln wollte, gemäss des Ausspruches unserer Weisen: הדבק במדותיו מה הוא רחום וכוי. Mittelst dieses gesetzlichen Einkommens, (da die Religionsgesetze, zugleich Staatsgesetze waren), wird ausser einer gewissen Selbstständigkeit derselben, auch noch das vagabondirende Leben der Armen, so viel als möglich zu verhüten gesucht, indem sie an die Scholle gefesselt werden, von welcher sie einen Theil ihres Unterhalts beziehen.